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Satzung

I. Name, Sitz und Zweck

§ 1
Der Name des Vereins lautet: Verein für Volksmusik und Volkstanz "D'Blutenburgler" e.V. Der Sitz ist München.

§ 2
Der Verein ist politisch und religiös neutral.

§ 3
Sein Zweck ist die Pflege und Erhaltung der heimatliche Volkstänze,derVolksliedes, der Mundart und des Brauchtums.

§ 4
(1) Der Verein ist gemeinnützig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (steuerbegünstigte Zwecke).

(2) Der Verein ist selbstlos tätig , er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

(3) Die Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben , die dem Zweck des Vereins entgegen stehen, begünstigt werden.

 

II. Mitglieder

§ 5
Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.

§ 6
(1) Jedes volljährige Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme, sowie das Recht, an den Vorstand bzw. an die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
Minderjährige Mitglieder können an Mitgliederversammlungen teilnehmen.

(2) Jedes Mitglied hat den in der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu bezahlen.

(3) Die Teilnahme an Vereinsveranstaltungen erfolgt auf eigene Gefahr.

§7
Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Noch bestehende Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind vorher zu bereinigen.

§8
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

(1) bei Zuwiderhandlungen gegen den Zweck und bei  Schädigung des Ansehens des Verein sowie

(2) bei Zahlungsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung

 

III. Vorstand

§ 9
Der Vorstand besteht aus
 a) dem 1. Vorsitzenden
 b) dem 2. Vorsitzenden
 c) dem 3. Vorsitzenden
 d) dem Kassier und
 e) dem Schriftführer
Gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigt nach § 26 BGB sind die drei Vorsitzenden. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist berechtigt, weitere Vereinsmitglieder nach Bedarf zur Beratung zu kooptieren oder Aufgaben an einzelne Mitglieder zu übertragen.

§10
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zur Wahl des Neuen Vorstands im Amt.

 

IV. Mitgliederversammlung (MV)

§11
Der Vorstand beruft jährlich eine MV ein. In dringenden Fällen ist er befugt, eine außerordentliche MV einzuberufen. Von den Vereinsmitgliedern kann eine außerordentliche MV beantragt werden. Dem Antrag muss statt gegeben werden, wenn mehr als 10 % der Mitglieder dies wünschen.

§12
Der Ort sowie der Zeitpunkt werden vom Vorstand festgelegt und den Mitgliedern  unter  Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich bekannt gegeben. Anträge sind dem Vorstand mindestens acht Tage vorher mitzuteilen.

§13
Die MV ist mit der einfachen Stimmenmehrheit beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Zur Satzungsänderung ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

§14
Mit der Einberufung der MV ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss nachstehende Punkte enthalten:

a) Berichte des Vorstands
b) Kassenbericht und Bericht der Revisoren
c) Entlastung des Vorstands, wenn erforderlich
d) Wahlen, wenn erforderlich
e) Anträge

 

V. Neuwahlen

§ 15
(1) Alle anwesenden und volljährigen Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht.
(2) Der Vorstand und die beiden Revisoren werden für zwei Jahre gewählt.
(3) Die Wahl wird von einem Wahlausschuss geleitet. Zwei Personen werden von der MV vorgeschlagen und durch Handzeichen bestätigt.
(4) Die beiden Wahlausschussmitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht.
(5) Nach der Entlastung des alten Vorstands nimmt der Wahlausschuss die Vorschläge der MV für die Neuwahl des Vorstands und der Revisoren zur Kenntnis und führt die Wahlen durch.
(6) Jede neu zu vergebende Position bedarf eines Wahldurchgangs. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.
(7) Die Wahlen erfolgen grundsätzlich in einer offenen Abstimmung. Eine geheime, schriftliche Wahl bedarf eines Antrages, über den die MV mit der einfachen Mehrheit abstimmt.

 

VI. Beurkundung von Beschlüssen

§ 16
Über die Beschlüsse der MV ist jeweils ein Protokoll zu fertigen. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

VII. Auflösung des Vereins

§ 17
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen MV mit einer Dreiviertel-Mehrheit beschlossen werden. Die MV ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind.

§ 18
Soweit die MV nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung des Vereins der 1. Vorsitzende und der Kassier die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

§ 19
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall seines ursprünglichen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die mit der Kinder- und Jugendarbeit in Obermenzing betraut ist und die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Zustimmung des Finanzamts ist vorrangig einzuholen.


München, den 11. Juni 1982.
Geändert am 13. Juli 1989 und am 4. März 2004.
Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer VR 10486.